Sie haben noch Fragen?

Häufig gestellte Fragen. Fehlt etwas? Sprechen Sie uns an. Weil Ihre Gesundheit uns am Herzen liegt.

  • Ich bin öfter verwirrt. Welche Hilfe kann ich erhalten?

    Dieses Problem tritt sehr häufig auf. Klären Sie zunächst über Ihren Hausarzt ab, ob körperliche Ursachen dafür vorliegen. Prüfen Sie auch, ob Sie täglich genügend Flüssigkeit zu sich nehmen. Im Alter nimmt das Durstgefühl rapide ab mit der Folge, dass Sie dehydrieren, was Verwirrtheitszustände hervorruft.

  • Welche Behandlungsmaßnahmen können vom Arzt verordnet werden?

    Das Thema Demenz ist ein sehr sensibles Thema. Eine pauschale Lösung gibt es nicht. Wir können Ihnen jedoch zahlreiche Anregungen und Hilfestellungen bieten.

  • Ich stürze in letzter Zeit vermehrt. Bisher ist es noch immer gut gegangen, dennoch habe ich Angst, mich schwer zu verletzen. Wie kann ich mich schützen?

    Sturzereignissen können verschiedene Ursachen zu Grunde liegen und sie lassen sich auch nicht immer vermeiden. Sie können sowohl organisch/neurologisch aber auch durch andere endogene/exogene Ursachen bedingt sein. Der erste Weg sollte immer zum Arzt führen, um organische oder neurologische Ursachen auszuschließen. Lassen sie ebenfalls ihre Medikamente von ihrem Hausarzt auf Nebenwirkungen überprüfen. Vielleicht lässt sich durch eine Umstellung bereits Abhilfe schaffen. Um ein Verletzungsrisiko zu minimieren, sprechen Sie unser Personal an oder vereinbaren Sie einen Termin mit unser Pflegeberatung. Kleine Änderungen im Wohnumfeld können schon einen großen Effekt haben.

  • Ich habe bemerkt, dass ich zunehmend das Wasser nicht mehr halten kann und des Öfteren meine Wäsche nass ist. Bin ich nun inkontinent?

    Auch hier kann die Ursache verschieden sein. Es können sowohl organische, neurologische, körperliche als auch altersbedingte Gründe vorliegen. Sprechen Sie darüber mit ihrem Arzt, um organische oder neurologische Ursachen auszuschließen. Informieren Sie unser Personal. Es ist Ihnen bei der Festlegung Ihres Kontinenzprofils behilflich und kann dementsprechend zu Maßnahmen oder Hilfsmitteln beraten.

  • Leistungen der Krankenkasse – was steht mir zu?

    Der Hausarzt hat die Möglichkeit über eine Verordnung der häuslichen Krankenpflege die Aufrechterhaltung und Durchführung des ärztlichen Behandlungsplanes an einen Pflegedienst zu delegieren.

    Allerdings muss er sich im Vorfeld versichert haben, dass keine im Haushalt lebende Person die notwendige Maßnahme durchführen kann. Die Verordnung ist somit einerseits der Antrag auf die notwendige Behandlungspflege zur Kostenübernahme und zeitgleich der Auftrag für den ambulanten Pflegedienst.

    Welche Behandlungsmaßnahmen können vom Arzt verordnet werden?

    • Verordnungsfähige Maßnahmen sind zum Beispiel:
    • Herrichten von Medikamenten in einem Wochendispenser
    • Medikamentengaben
    • Insulininjektion s.c
    • Blutzuckermessung
    • An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
    • Wundverbände von akuten und chronischen Wunden

    Die verordnungsfähigen Maßnahmen sind in den Richtlinien der häuslichen Krankenpflege von den Krankenkassen geregelt und einzusehen.

  • Welche Behandlungsmaßnahmen können vom Arzt verordnet werden?
    • Eine so hochgradige Einschränkung der Sehfähigkeit, dass es Ihnen unmöglich ist, die Maßnahme selbständig durchzuführen oder
    • eine so erhebliche Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten oder
    • eine so starke Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, dass Sie zur selbständigen Durchführung der Maßnahme zu schwach sind oder
    • eine starke Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit oder Realitätsverlust, so dass die Compliance bei der Durchführung der Therapie nicht sichergestellt ist oder
    • eine entwicklungsbedingt noch nicht vorhandene Fähigkeit, die Leistung zu erlernen oder selbständig durchzuführen.

    Auf Wunsch sind wir Ihnen bei der Prüfung der Voraussetzungen behilflich.

  • Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Krankenkasse die verordnete Maßnahme bewilligt?
    • eine so hochgradigen Einschränkung der Sehfähigkeit, dass es ihnen unmöglich ist, die Maßnahme selbständig durchzuführen, oder
    • eine so erheblichen Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten vorliegt, oder
    • eine so starken Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, dass sie zur selbständigen Durchführung der Maßnahme zu schwach sind, oder
    • eine starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit oder Realitätsverlust, so dass die Compliance bei der Durchführung der Therapie nicht sichergestellt ist, oder
    • entwicklungsbedingt noch nicht vorhandener Fähigkeit, die Leistung zu erlernen oder selbständig durchzuführen.
    • Auf Wunsch sind wir Ihnen bei der Prüfung der Voraussetzungen behilflich.
  • Was kann ich machen, wenn meine Krankenkasse die häusliche Krankenpflege ablehnt, obwohl eine Selbstversorgung nicht möglich ist?

    Prüfen Sie einmal ob folgende Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen:

    1. Die Verordnung häuslicher Krankenpflege durch Ihren Hausarzt ist nur zulässig, wenn die oder der Versicherte wegen einer Krankheit der ärztlichen Behandlung bedarf und die häusliche Krankenpflege Bestandteil des ärztlichen Behandlungsplans ist.
    2. Häusliche Krankenpflege ist dann eine Unterstützung der ärztlichen Behandlung mit dem Ziel, ambulante ärztliche Behandlung zu ermöglichen und deren Ergebnis zu sichern (Sicherungspflege) oder der oder dem Versicherten das Verbleiben oder die möglichst frühzeitige Rückkehr in ihren oder seinen häuslichen Bereich zu erlauben (1. Krankenhausvermeidungspflege).

    Wenn eine dieser Kriterien vorliegt und die Leistungen innerhalb der Verordnungsmöglichkeiten liegen, dann ist die Verordnung genehmigungswürdig.

    Leistungen, die alle von Ihrem Hausarzt verordnet werden können, finden Sie hier: www.g-ba.de

  • Mein Ehepartner soll die ärztliche verordneten Leistungen erbringen, obwohl er es auch nicht kann.

    Die gute Nachricht lautet, dass die Krankenkasse im Haushalt lebenden Personen die Leistungen der Behandlungspflege nicht übertragen kann.

    Denn die Richtlinien besagen folgendes: Kann eine im Haushalt der oder des Versicherten lebende Person nach Einschätzung der Ärztin oder des Arztes die erforderliche(n) Maßnahme(n) oder Teilbereiche nicht übernehmen, ist dies auf der Verordnung entsprechend anzugeben. Kann die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt nicht eindeutig beurteilen, ob eine im Haushalt der oder des Versicherten lebende Person die erforderliche(n) Maßnahme(n) oder Teilbereiche erbringen kann, ist dies auf der Verordnung entsprechend anzugeben.

    Nach dem Gesetzestext und der gängigen Rechtsprechung darf die Krankenkasse die Leistungen auf im Haushalt lebende Personen nur delegieren, wenn Sie sich davon überzeugt hat, dass diese Person sowohl zeitlich als auch physisch und psychisch dazu in der Lage und auch bereit ist, dies zu tun. Zwangsverpflichtet werden kann von einer Krankenkasse niemand.

  • Ich bin privat versichert. Habe ich auch Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung?

    Ja, denn die Pflegeversicherung ist für alle gleich. Egal, ob privat oder gesetzlich versichert.

  • Müssen meine Kinder Geld bezahlen, wenn ich Leistungen aus der Pflegekasse erhalte?

    Nein. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind vollkommen unabhängig von Ihrem Einkommen. Das heißt natürlich auch, dass keinen weiteren Personen, z. B. Ihre Kinder, finanziellen Ausgleich leisten müssen.

  • Das Geld aus der Pflegeversicherung reicht nicht aus, um die Rechnung meines Pflegedienstes zu begleichen.

    Die Leistungen der Pflegeversicherung werden entsprechend der Pflegebedürftigkeit zu Verfügung gestellt. Es kann immer wieder vorkommen, dass die von der Pflegekasse zur Verfügung gestellten Beträge nicht ausreichen. Dann gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder Sie bezahlen den Restbetrag privat oder beantragen die Übernahme dieser Kosten beim örtlichen Sozialhilfeträger.

    Das Gesundheitssystem ist so aufgebaut, dass dem Sozialhilfeträger eine bedeutende Rolle zukommt. Dies hat nichts mit Armut zu tun. Die Freigrenzen für die Inanspruchnahme sind so hoch, dass viele Personen diesen Anspruch wahrnehmen können. Allerdings greift diese Regelung erst ab dem Pflegegrad 2.

  • Kann ich die mir entstehenden Pflegerestkosten steuerlich geltend machen?

    Ja, das können Sie. Der Gesetzgeber hat hierzu die Möglichkeit eingeräumt. Informieren Sie sich im Internet, in diversen Steuerprogrammen oder bei Ihrem Steuerberater. Wir dürfen an dieser Stelle leider nicht beraten.

  • Ich erhalte die Pflegerestkosten vom Sozialhilfeträger. Müssen meine Kinder jetzt Unterhalt für mich zahlen?

    Hier ist es anders, als bei der stationären Pflege. In der ambulanten Pflege werden vom Grundsatz her keine Unterhaltszahlungen gefordert. Ihre Kinder sind in der Regel in irgendeiner Art und Weise bei Ihrer Pflege und Betreuung mit eingebunden. Damit kommen sie ihrer Unterhaltspflicht bereits nach. Sollten Ihre Kinder weit entfernt wohnen und sich nicht um ihre Versorgung kümmern können, dann sind die finanziellen Freigrenzen in der Regel so hoch, dass sie nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden können.

  • Ich bin privatversichert. Übernimmt meiner Privatkrankenkasse auch die Kosten für häusliche Krankenpflege?

    Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Dies ist abhängig von Ihrem mit der privaten Krankenkasse abgeschlossenen Vertrag. In vielen Altverträgen sind diese Leistungen nicht enthalten. Zahlreiche Privatkassen haben aber zwischenzeitlich ihre Versicherungsbestimmungen angepasst und gewähren auch diese Leistungen. Unser Tipp: Sprechen Sie mit Ihrer Krankenkasse und fragen konkret nach diesen Leistungen.

  • Wenn ich nachts Unterstützung benötige, an wen kann ich mich dann wenden?

    Sie können sich in akuten pflegerischen Notfallsituationen über unsere Festnetznummer an uns wenden. Wir sind im Rahmen der Bereitschaft 24 Stunden für sie telefonisch erreichbar. Über die entstehenden Kosten werden sie je nach Aufwand und Einsatzzeit beraten und informiert.

  • 1. Antragsstellung

    Der Antrag kann telefonisch, persönlich in einer Filiale der Pflegeversicherung, oder auch online erfolgen. Bei sich abzeichnender Pflegebedürftigkeit im Rahmen eines stationären Klinikaufenthaltes kann der Antrag auch über das Case-Management des Krankenhauses erfolgen.

  • 2. Die Begutachtung und ihre Fristen
    • innerhalb von drei Wochen, wenn keine gutachterliche Stellungnahme notwendig ist, d.h. der Pflegegrad auf Aktenlage entschieden wird
    • innerhalb 5 Wochen, wenn zur Festlegung des Pflegegrads ein Gutachten benötigt wird. Das Gutachten wird vom medizinischen Dienst erhoben und dient der Pflegeversicherung als Grundlage zum Entscheid
    • innerhalb einer Woche, wenn eine Akutsituation besteht (z. B. Palliativversorgung, Aufenthalt in einer Rehabilitationsmaßnahme oder Krankenhaus) und die Entscheidung der weiteren Versorgung vom Pflegegrad abhängt

    Wichtig: Wenn der MD keinen Begutachtungstermin ermöglichen kann, muss die Pflegekasse drei unabhängige Gutachter benennen. Der Antragsteller kann sich dann aus diesen Gutachtern eine Person aussuchen, die die Begutachtung durchführen soll.

    Eine kürzere Begutachtungsfrist muss eingehalten werden, wenn es sich um Menschen in der letzten Lebensphase handelt oder die Pflegeperson eine Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit in Anspruch nehmen möchte.

    Ganz wichtig: Damit die Krankenkassen die Fristen besser einhalten, hat der Gesetzgeber veranlasst, dass die Kasse für jede Woche Fristüberschreitung dem Antragsteller 70 EUR bezahlen muss. Dies gilt jedoch nur für Fristüberschreitungen, welche durch die Pflegekasse entstanden sind. Genauso wenig gilt diese Regelung für Höherstufungen eines Pflegegrads. Siehe § 18, Abs. 3b, SGB XI

  • 3. Der Widerspruch

    Zunächst einmal genügt ein formloser Widerspruch an die Pflegekasse. Lassen Sie sich dann von Ihrer Pflegekasse das Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zusenden und prüfen Sie es auf Richtigkeit und Plausibilität. Hier ergeben sich häufig Ansatzpunkte. Danach müssen Sie den Widerspruch begründen. Behilflich sind Ihnen auch die verschiedenen Pflegestützpunkte im Stadtgebiet oder sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen weiter.

  • Pflegegeld

    Wenn Sie die Pflege, Betreuung und hauswirtschaftliche Versorgung beispielsweise durch Angehörige organisieren und auf den Einsatz eines ambulanten Pflegedienst verzichten möchten, haben Sie die Möglichkeit, Pflegegeld in Anspruch zu nehmen. Dieses wird Ihnen je nach Höhe des Pflegegrads ausgezahlt.

    Allerdings sind Sie nach § 37 Abs. 3 SGB XI verpflichtet, in regelmäßigen Intervallen, der Pflegekasse in schriftlicher Form durch einen anerkannten Pflegedienst, ein Protokoll, aus dem die Sicherung Ihrer Pflege hervorgeht, vorzulegen. Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich.

    Hier finden Sie alle Pflegegelder für das Jahr 2024 und 2025.

    Pflegegrad Pflegegeld 2024 Pflegegeld 2025
    Pflegegrad 1 0 € 0 €
    Pflegegrad 2 332 € 347 €
    Pflegegrad 3 573 € 599 €
    Pflegegrad 4 765 € 799 €
    Pflegegrad 5 765 € 990€
  • Pflegesachleistung/ Kombinationsleistung

    Unter der Pflegesachleistung werden körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung verstanden, die durch einen ambulanten Pflegedienst bei Ihnen im häuslichen Umfeld stattfinden. Die Pflegekasse bezuschusst die Pflege-, Betreuungs- und/oder hauswirtschaftlichen Leistungen in der Höhe ihres Pflegegrads.

    Sollte die Sachleistung nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen werden, so zahlt Ihnen die Pflegekasse aus der Differenz ein anteiliges Pflegegeld (50 %). Bei der Kombinationsleistung bestimmen Sie im Vorfeld, wie hoch der monatliche Pflegegeldbetrag prozentual in der Auszahlung ist (Maximalbetrag Pflegegeld), die Restsumme steht Ihnen als Sachleistung zur Verfügung (ist dann für wenigstens 6 Monate festgelegt).

    Hier finden Sie alle Leistungsbeträge für das Jahr 2024 und 2025.

    Pflegegrad Leistungsbetrag 2024 Leistungsbetrag 2025
    Pflegegrad 1 Anspruch auf Entlastungsbetrag 125€ Anspruch auf Entlastungsbetrag 125€
    Pflegegrad 2 761 € 796 €
    Pflegegrad 3 1.432 € 1.497 €
    Pflegegrad 4 1.432 € 1.859 €
    Pflegegrad 5 2.200 € 2.299 €
  • Entlastungsleistungen

    In der häuslichen Versorgung erhalten Sie bzw. Ihr pflegender Angehöriger Leistungen zur Entlastung, die Sie zusätzlich für Angebote zur Unterstützung im Alltag und für hauswirtschaftliche Versorgung einsetzen können. Die Abrechnung kann direkt über eine Abtretungserklärung mit dem Pflegedienst erfolgen.

    Pflegegrad Preis
    Pflegegrad 1 125 € / Monat
    Pflegegrad 2 125 € / Monat
    Pflegegrad 3 125 € / Monat
    Pflegegrad 4 125 € / Monat
    Pflegegrad 5 125 € / Monat
  • Verhinderungs-/Ersatzpflege

    Sollte Ihre Pflegeperson stundenweise oder tageweise verhindert sein, die körperbezogenen Pflegemaßnahmen, Betreuung oder hauswirtschaftliche Versorgung aus Gründen (wegen Urlaub oder Krankheit) zu leisten, können Sie diese Tätigkeiten durch andere Personen oder einen ambulanten Pflegedienst erbracht werden, längstens für sechs Wochen (42 Tage).

    Der Anspruch gilt bei bestehendem Pflegegrad von nicht weniger als 6 Monaten und einem Tag ab Pflegegrad 2. Bei Stundenweiser Inanspruchnahme unter 8 Stunden, erfolgt keine Kürzung des monatlichen Pflegegeldes. Kürzungen erfolgen erst bei einer Inanspruchnahme ab 8 Stunden/Tag.

    Pflegegrad Preis
    Pflegegrad 1 0 €
    Pflegegrad 2 1612 €
    Pflegegrad 3 1612 €
    Pflegegrad 4 1612 €
    Pflegegrad 5 1612 €

    Ab dem 1. Juli 2025 wird für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro bereitgestellt.

    Wichtiger Hinweis: Sollten die Gelder aus der Kurzzeitpflege nicht ausgeschöpft werden, können 50 % der gesamten Summe, d.h. maximal 806 Euro zur Verhinderungspflege hinzugezogen werden. Diese Summe erhöht sich damit auf max. 2418 Euro. Diese Gelder können bereits mit dem Antrag auf die Verhinderungspflege mit beantragt werden.

  • Kurzzeitpflege

    Wenn die Versorgung im häuslichen Umfeld zeitweise einmal nicht ausreichend gesichert ist, können Sie vorübergehend die Pflege und Betreuung einer stationären Einrichtung nutzen. Die Pflegeversicherung stellt Ihnen hierzu für die Pflegegrade 2 bis 5 einen festen Betrag zur Verfügung.

    Dieser soll die Kosten für die Pflege decken. Hinzu kommen noch die sogenannten Investitionskosten (Verpflegung und Zimmermiete), diese sollten im Vorgespräch mit der jeweiligen Einrichtung geklärt werden.

    Pflegegrad Preis
    Pflegegrad 1 0 €
    Pflegegrad 2 1774 €
    Pflegegrad 3 1774 €
    Pflegegrad 4 1774 €
    Pflegegrad 5 1774 €

    Wichtiger Hinweis: Sollten die Gelder aus der Kurzzeitpflege nicht ausgeschöpft werden, können 50 % der gesamten Summe, d.h. maximal 806 Euro zur Verhinderungspflege hinzugezogen werden. Diese Summe erhöht sich damit auf max. 2418 Euro. Diese Gelder können bereits mit dem Antrag auf die Verhinderungspflege mit beantragt werden.

  • Tagespflege

    Ein Tag oder auch mehrere mit anderen Menschen verbringen? Falls Sie dazu Lust haben, suchen Sie sich eine Tagespflegeeinrichtung in Ihrer Nähe. Hier werden Sie von Betreuungs- und Pflegekräften unterstützt und versorgt. Viele dieser Tagespflegeeinrichtungen bieten Ihnen einen Hol- und Bringdienst.

    Die zur Verfügung stehenden Summen seitens der Pflegekasse entsprechen dem Pflegegrad. Allerdings kommen auch hier die sogenannten Investitionskosten zustande (Verpflegung etc). Preise bitte im Vorgespräch mit der Einrichtung abklären.

    Pflegegrad Preis
    Pflegegrad 1 0 €
    Pflegegrad 2 689 €
    Pflegegrad 3 1.298 €
    Pflegegrad 4 1.612 €
    Pflegegrad 5 1.995 €
  • Vollstationäre Unterbringung

    Wenn Ihre Versorgung zu Hause dauerhaft nicht mehr ausreichend gesichert ist, besteht für Sie die Möglichkeit, in eine stationäre Pflegeeinrichtung zu ziehen. Die Pflegekassen bezuschussen dies je nach Pflegegrad. Allerdings kommen auch hier wieder die sogenannten Investitionskosten für Unterkunft und Verpflegung privat auf Sie zu.

    Pflegegrad Preis
    Pflegegrad 1 125 €
    Pflegegrad 2 770 €
    Pflegegrad 3 1.262 €
    Pflegegrad 4 1.175 €
    Pflegegrad 5 2.005 €
  • Wohngruppenzuschlag

    Wenn Sie mit mindestens zwei pflegebedürftigen Menschen in einer Wohngemeinschaft leben, erhalten Sie den sogenannten Wohngruppenzuschlag. Dieser dient dazu, zusätzliche Unterstützung bei der Alltagsgestaltung in der Wohngemeinschaft zu finanzieren.

    Pflegegrad Preis
    Pflegegrad 1 214 €
    Pflegegrad 2 214 €
    Pflegegrad 3 214 €
    Pflegegrad 4 214 €
    Pflegegrad 5 214 €