- innerhalb von drei Wochen, wenn keine gutachterliche Stellungnahme notwendig ist, d.h. der Pflegegrad auf Aktenlage entschieden wird
- innerhalb 5 Wochen, wenn zur Festlegung des Pflegegrades ein Gutachten benötigt wird. Das Gutachten wird vom Medizinischen Dienst erhoben und dient der Pflegeversicherung als Grundlage zum Entscheid
- innerhalb einer Woche, wenn eine Akutsituation besteht ( z.B. Palliativversorgung, Aufenthalt in einer Rehabilitationsmaßnahme, oder Krankenhaus) und die Entscheidung der weiteren Versorgung vom Pflegegrad abhängt
Wichtig: Wenn der MDK keinen Begutachtungstermin ermöglichen kann, muss die Pflegekasse 3 unabhängige Gutachter benennen. Der Antragsteller kann sich dann aus diesen Gutachtern eine Person aussuchen, die die Begutachtung durchführen soll.
Eine kürzere Begutachtungsfrist muss eingehalten werden, wenn es sich um Menschen in der letzten Lebensphase handelt oder die Pflegeperson eine Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit in Anspruch nehmen möchte.
Ganz wichtig: Damit die Krankenkassen die Fristen besser einhalten, hat der Gesetzgeber veranlasst, dass die Kasse für jede Woche Fristüberschreitung dem Antragsteller 70 €uro bezahlen muss. Dies gilt jedoch nur für Fristüberschreitungen, welche durch die Pflegekasse entstanden sind. Genauso wenig gilt diese Regelung für Höherstufungen eines Pflegegrades. Siehe § 18, Abs. 3b, SGB XI